Satzung

Satzung für die

Freiwillige Feuerwehr Hopfen am See

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Hopfen am See e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hopfen am See
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hopfen am See, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsamter sind Ehrenämter.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder.

 

  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Hopfen am See haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7 Organe der Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstaben a bis d gewählt wird,
  6. dem stellvertretenden Kommandanten
  1. Die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

 

§ 10 Sitzung des Vorstands

 

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Wiederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 11 Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Allgäuer Zeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung sind die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigt sind die fördernden Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder (ausgenommen fördernde Mitglieder) erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung des Vorstands und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 14 Ehrungen

 

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
  1. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
  2. Weitere Ehrungen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.

 

 

§ 15 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Hopfen am See im Oktober

Der Vorstand:

 

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Städt. Feuerwehr-Satzung

vom 10. Januar 1984

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

 

Die Stadt Füssen erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde-ordnung folgende

 

 

Satzung

 

 

 

I. ALLGEMEINES

 

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

 

  1. Die Freiwilligen Feuerwehren Füssen-Stadt, Hopfen am See (Ortsfeuerwehr) und Weißensee (Ortsfeuerwehr) sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Füssen-Stadt“, „Freiwillige Feuerwehr Hopfen am See“ und „Freiwillige Feuerwehr Weißensee“.

 

  1. 2. Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

 

 

§ 2

Freiwillige Leistungen

 

  1. Die Freiwilligen Feuerwehren können auf Grund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigte – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.

 

  1. Voraussetzung freiwilligen Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuer-wehren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

  1. Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuer-wehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister.

 

 

II. PERSONAL

 

§ 3

Wahl des Kommandanten

 

  1. Die Wahl des Feuerwehrkommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Stadt lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

 

  1. Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Im stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

 

  1. Jeder Wahlberechtige hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

  1. Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt. Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

  1. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Vorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja“ oder „Nein“ oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.

Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Stadt hierzu vor der Wahl eine Wählerleiste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlvorgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

  1. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid.

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Es sei denn, es steht nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt. Die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stich-wahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in den Versammlung ziehen lässt.

  1. Wahlannahme

Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

  1. Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.
  2. Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

 

 

§ 4

Verpflichtung

 

Der Feuerwehrkommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienst-leistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.

 

 

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.

 

 

§ 6

Persönliche Ausstattung

 

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu be-handeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorenge-gangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Stadt Ersatz verlangen.

 

 

§ 7

Anzeigepflicht bei Schäden

 

Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden

-        im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,

-        Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

 

Soweit Anspräche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Stadt weiterzuleiten. Hat die Stadt nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist diese unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

 

 

§ 8

Dienstverhinderung

 

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangig rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrwehr-dienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Stadt ist in jedem Fall zu vermeiden.

 

 

§ 9

Pflichtverletzungen

 

Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

-        mündlicher oder schriftlicher Verweis;

-        Androhung des Ausschlusses;

-        Ausschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

 

 

§ 10

Austritt und Ausschluss

 

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

 

  1. Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

-      unehrenhaftem Verhalten im Dienst,

-      groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst,

-      fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,

-      Trunkenheit im Dienst,

-      Aufhetzung zum Nichtbeachten von Anordnungen,

-      dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstbekleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Der Feuerwehrkommandant hat dem ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

 

 

 

 

III. BESONDERE PFLICHTEN DES KOMMANDANTEN

 

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

 

  1.  Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzulegen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

 

  1. Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Stadt vorzulegen.

 

 

§ 12

Dienstreisen

 

Der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Stadt eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Stadt einzuholen.

 

 

§ 13

Jahresbericht

 

  1. Der Kommandant unterrichtet die Stadt zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene

 

Neu eingetragene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Stadt nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

 

  1. Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung blieben unberührt.

 

 

IV.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Füssen, den 10. Januar 1984

Stadt Füssen

gez.

 

 

Wanner, 1. Bürgermeister

 

Allgäuer Zeitung vom 17. Januar 1984, Nr. 13